Bodendenkmalschutz in Eimsbüttel

Astrid Dahaba

Nach dem Denkmalschutzgesetz (§ 2, Abs. 4) bezieht sich der Schutz und die Pflege von Kulturdenkmälern nicht nur auf die Bausubstanz, sondern auch auf archäologische Hinterlassenschaften.

 

In der Freien und Hansestadt Hamburg und im Landkreis Harburg werden die Aufgaben der Bodendenkmalpflege durch das Helms-Museum in Harburg erfüllt. Die archäologischen Hinterlassenschaften werden wissenschaftlich erforscht und erfasst, konserviert und restauriert und somit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

 

Anfrage nach § 27 BezVG von Astrid Dahaba vom 26.10.2011 (und zum Downloaden die Antwort der Behörde vom 17.11.2011):

Nach dem Denkmalschutzgesetz (§ 2, Abs. 4) bezieht sich der Schutz und die Pflege von Kulturdenkmälern nicht nur auf die Bausubstanz, sondern auch auf archäologische Hinterlassenschaften.

In der Freien und Hansestadt Hamburg und im Landkreis Harburg werden die Aufgaben der Bodendenkmalpflege durch das Helms-Museum in Harburg erfüllt. Die archäologischen Hinterlassenschaften werden wissenschaftlich erforscht und erfasst, konserviert und restauriert und somit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Das Bodendenkmalamt gibt Stellungnahmen zu Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen und Bauanträgen ab. Das bedeutet für die Archäologie, dass sie rechtzeitig über jeden Bauantrag informiert werden muss, um ggf. Maßnahmen zu ergreifen. Im Zuge der verschiedenen B-Plan-Entwürfe im Bezirk Eimsbüttel (beispielsweise der Willinks Park in Lokstedt) ergeben sich von daher grundsätzliche Fragen, die das Bodendenkmalamt betreffen:

1. Wird das Bodendenkmalamt bei jedem Bauvorhaben informiert?

2. Muss der Bauherr sich im Vorwege eine bodendenkmalrechtliche Genehmigung einholen?  Wenn ja, wie ist das Prozedere bzw. was wird vom Bodendenkmalamt geprüft? Wenn nein, wie kann gewährleistet werden, dass Bodenkulturgüter von Baggern der Bauherren nicht zerstört werden?

3. Was geschieht, wenn die Bauherren archäologische wertvolle Artefakte oder Bodendenkmäler finden? Muss der Bauherr seine Erdarbeiten unterbrechen und für Ausgrabungen zur Verfügung stellen?

4. Wer trägt die Kosten für die archäologischen Ausgrabungen?

5. Wer trägt die Kosten für den Baustopp des Bauherrn?

Vorbemerkung: In der Denkmalschutzliste sind die Bau- und Bodendenkmäler von ganz Hamburg zusammen erfasst. Diese Liste wird nach Straßennamen geführt. Leider ist es fast unmöglich, aufgrund dieser Liste alle Denkmäler in einem Bezirk zu erfassen. Diese Liste trennt auch nicht zwischen Bau- und Bodendenkmälern. Deshalb die Frage:

6. Ist es möglich, dass separate Listen jeweils für die Bezirke in Bezug auf Bau- und Bodendenkmäler erstellt werden? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wer ist dafür zuständig?

Astrid Dahaba, Zaklin Nastic und Hartmut Obens (Fraktion DIE LINKE)

 

Hier können Sie die Anfrage mit der Antwort der Behörde als PDF herunterladen: