Behörden-Antwort (Frage 6): Hagendeel 60, Grundwasserstände / Öffentlich Rechtliche Unterkunft

Hartmut Obens

Kleine Anfrage Nr. 45 nach §24 BezVG, Hartmut Obens, Die LINKE.Fraktion Eimsbüttel |

Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:

Am Grundstück Hagendeel 60 im Überschwemmungsgebiet (ÜSG) soll künftig eine Öffentlich-Rechtliche Unterkunft entstehen und zu diesem Zweck das Flurstück Hagendeel 60 aufgeschüttet werden. Auf Grund vieler mangelnder Unterbringungsplätze soll die künftige Unterkunft nach neuesten Informationen noch größer ausfallen als zuvor geplant.
Da bei baulichen Eingriffen in einem ÜSG hohe Anforderungen - gesetzliche Vorschriften und
verschiedene Regeln der Wasserwirtschaft einschließlich der Bewirtschaftung des Grundwassers - zu
beachten sind, frage ich die Verwaltung:

  1. In den Bericht (Wasserwirtschaftliche Auswirkungen des Bauvorhabens Hagendeel 60; Projektbericht 2/2014) werden die 20 Jahre alten Daten der Grundwassergleichen aus dem Jahr 1995 verwendet (Quelle: Digitaler Grundwassergleichenplan der BSU, 1995).
    Lagen bei der Erstellung des Berichts im Jahr 2014 die Daten der Grundwassergleichen von 2008 nicht vor?
  2. Weshalb wird zu den Grundwassergleichen auf dem Gelände Hagendeel 60 im Geo-Portal stets ein Grundwasserspiegel von 7,0 m ausgegeben, und zwar als Min/Max/Durchschnittswert und dies über viele Jahre hinweg?
    (1) Im Vergleich zu den Daten, welche die Grundwasser-Meßstellen liefern, scheinen
    bezüglich Hagendeel 60 die Daten nicht aktualisiert worden zu sein. Ist dies zutreffend?
    (2) Wenn nein, aus welchem Grund wird sonst der pauschale runde Wert von 7,0m angenommen, obwohl die nächstgelegene Meß-Stelle 130 (sh. Anlage) Schwankungen von 6,08m (Minimum) bis 8,81m (Maximum) angibt?
    (3) Aus welchem Grund wird eine Schwankungsbreite der Ganglinie von rund 2,8m NICHT berücksichtigt – zumal seit 40 Jahren fast nur Schwankungen und nicht etwa
    gleichbleibende Grundwasserstände dokumentiert worden sind?
  3. Weshalb werden auf einem hochwasser-gefährdeten Gelände vor der Bebauung in einem Überschwemmungsgebiet nicht die tatsächlichen Grundwasserstände einschließlich der Schwankungsbreiten ermittelt, um daraus ableiten zu können, ob die Flutmulden bei einem Hochwasserfall, der mit der gleichen Wahrscheinlichkeit bei einem hohen wie auch bei einem niedrigen Grundwasserstand eintreten kann, überhaupt zur Aufnahme von Niederschlagswasser zur Verfügung stehen können?
  4. Wie werden die Grundwasserstände der Grundwassergleichen ermittelt?
    Geschieht dies nur durch die Annahme üblicherweise auftretender Promille-Gefälle zu einem
    Gewässer hin?
    (1) Wird hierbei die Beschaffenheit des Untergrundes (z.B. wasser-undurchlässige Schichten)
    berücksichtigt?
    (2) Um welche Beschaffenheit des Untergrundes handelt es sich zwischen der Messstelle 130
    (sh. Anhang) und dem Gelände Hagendeel 60?
    (3) Sind Untersuchungen erfolgt oder ist von Annahmen über die Beschaffenheit des
    Untergrundes ausgegangen worden?
    (4) Welche Annahmen wurden hierzu getroffen?
  5. Weshalb wird nur ein durchschnittlicher Grundwasserstand für die Beurteilung der Flutmuldenangenommen?
    (1) Die Messungen an den umgebenden Grundwasserpegeln zeigen sehr großeSchwankungen. Im Sinne einer konservativen Betrachtung wäre ein hoherGrundwasserpegel (gebildet aus alltäglichen Niederschlägen, die jederzeit auftretenkönnen) anzunehmen.Warum wurde eine konservative Betrachtung nicht angestellt?
    (2) Würden Grund- und Niederschlagswasser sich stets an Durchschnittswerte halten, gäbe es dann noch eine Hochwasserproblematik?
    Fragen 1- 5 kann im Rahmen der Zuständigkeit nur durch die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt beantwortet werden.
  6. In dem o.g. Bericht wurde für die Begutachtung des Geländes Hagendeel 60 eine RegenspendeR(D,T) = 5,6 L/(s∙ha), eine Wiederkehrzeit T = 5 Jahr und eine Dauerstufe D = 1 Tag angenommen.Dies entspricht umgerechnet einem 5jährigen Niederschlagsereignis mit 24 h∙5,6 L/s∙ha = 48,4L/m2. Wie groß wäre die Regenspende bei T = 100 Jahre und ansonsten gleichen Parametern?

Vorweg als Erläuterung zu den unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen folgende Ausführungen. Es sind grundlegend 2 Bereiche zu unterscheiden:

  1. Die Anlegung von 2 Rückhaltebecken mit einer Sohltiefe von 7,20 mNN für die Rückhaltung des aufgrund der Bebauung anfallenden Oberflächenwassers.
  2. Die Abgrabung der Fläche um die Aufhöhung herum auf 7,40 mNN für denAusgleich des durch die Aufhöhung verlorengehenden Rückhaltevolumens in Bezugauf das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet.

Zu 1. Die in der Frage angegebene Regenspende von 5,6 l/(s*ha) wurde gem. denwassertechnischen Berechnungen für die Ermittlung der erforderlichen Rückhaltevolumina derbeiden Rückhaltebecken für die Rückhaltung des anfallenden Oberflächenwassers auf der zubebauenden Fläche zugrunde gelegt. Die Dimensionierung der beiden Rückhaltebereicheerfolgte unabhängig von Betrachtung der Fläche nach § 78 (3) WHG, da diese Bereiche derRückhaltung des Oberflächenwassers aufgrund der Versiegelung von Flächen dienen. EineDimensionierung der Rückhaltebecken über HQ5 wurde nicht gewählt, da sich diese dannbereits im Rückstau der Alten Kollau befinden würden. Mit der Berechnung, dieSicherheitsaufschläge beinhaltet, und Errichtung der Rückhalteflächen wird den hohenAnforderungen zur Oberflächenentwässerung aus dem B-Plan Lokstedt 14 nachgekommen.

Zu 2. Das notwendige Abgrabungsvolumen ergibt sich aus dem Rückhaltevolumen(überschwemmungshöhe) der heutigen Fläche bei einem Hochwasser (nicht Regenereignis),das mindestens einmal in 100 Jahre auftritt (HQ 100). Dies ist die Berechnungsgrundlage für die Überschwemmungsgebiete.
Nach den dem Bezirksamt vorliegenden Unterlagen (Regenreihen der Freien und Hansestadt
Hamburg von 2003) beträgt die Regenspende R(Dauerstufe 1 Tag, Wiederkehrzeit 100 Jahre) 9,4 l/(s*ha).

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