Anfrage §24 Wiegmann | Status "Grindelallee 80"

Roland Wiegmann
AnfragenRoland WiegmannRegion: Eimsbüttel Kerngebiet Thema: Wohnungspolitik

Status "Grindelallee 80"

Sachverhalt:

DIE LINKE. Fraktion in der Bezirksversammlung Eimsbüttel hat in Drucksache 20-3678 im April 2019 die sofortige Einsetzung eines Treuhänders für das Mietshaus Grindelallee 80 beantragt, nachdem das Bezirksamt Eimsbüttel gegen die noch acht verbliebenen Mietparteien eine Zwangsräumung beschlossen hatte.

Der Eigentümer / Vermieter von Grindelallee 80 hatte sich jahrelang nicht um die Instandhaltung seines Hauses gekümmert und war im Gegenteil sogar mehrfach wegen seiner Spekulationsmethoden - ganz besonders mit diesem Haus - über Jahrzehnte hinweg in den Medien.

Nach Angabe des Bezirksamtes bestand im April dieses Jahres Gefahr für Leib und Leben der Bewohner*innen des Hauses. Der Eigentümer hatte illegal bauliche Veränderungen am Haus vorgenommen, so dass der Brandschutz nicht mehr gewährleistet sei. Aus ursprünglich sechs waren ungenehmigt 26 Wohnungen gemacht worden. Die rückwärtigen Nutzungseinheiten seien nunmehr im Brandfall nicht durch die Feuerwehr erreichbar.

Seit einigen Jahren befördert der Immobilien-Eigentümer Sven Basner sogar den Leerstand des Hauses. Von exorbitanten Rendite-Erwartungen durch Neubau auf diesem „Filetgrundstück“ im Herzen des Grindelviertels ist auszugehen. Von systematischen Schikanen gegen die Mieter*innen war in den Medien die Rede. Die Ergebnisse gezielter Verrottungsmaßnahmen im Haus waren in Berichterstattungen des NDR zu sehen.

Das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz sieht in den Artikeln 12a und 12b für die Wiederherstellung der Wohnzwecke die Einsetzung eines Treuhänders vor. In Absatz (3) von §12 a heißt es: „Mit der Bestellung ist dem Verfügungsberechtigten der Besitz an dem Grundstück entzogen und der Treuhänder in den Besitz eingewiesen. Die zuständige Behörde verschafft dem Treuhänder – erforderlichenfalls mit Zwangsmaßnahmen – den tatsächlichen Besitz.“

Die Fraktion der LINKEN sah im April 2019 alle Voraussetzungen als gegeben, ohne Verzug mit dieser gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahme zu beginnen und stellte den o.g. Antrag. Dieser wurde in der Bezirksversammlung vom 25. April 2019 nicht zur Tagesordnung zugelassen - u.a. weil besagtem Eigentümer im Zweimonatsrhythmus zu erfüllende Auflagen auferlegt worden seien.
Der Antrag sollte im Hauptausschuss vorgelegt werden. Dies ist bisher nicht erfolgt.

Vor diesem Hintergrund frage ich

In Bezug auf Eigentum / Besitz von Grundstück und Haus:

1) Welche Auflagen wurden dem Eigentümer / Besitzer des Hauses Grindelallee 80 auferlegt?

2) Hat der Eigentümer / Besitzer diese Auflagen bis zum heutigen Stand erfüllt?
Wenn Nein, seit wann ist er mit welchen Auflagen im Rückstand?

3) Hat der Eigentümer / Besitzer zwischenzeitlich evtl. neue / andere Pläne mit Grundstück / Haus geäußert? Wenn ja, welche?

4) Welche Maßnahmen hat das Bezirksamt nach Beschluss der Auflagen ab April 2019 ergriffen?
Wenn keine Maßnahmen ergriffen wurden, warum nicht?

5) Welche Maßnahmen wird das Bezirksamt ergreifen?

 

In Bezug auf die zukünftige Entwicklung dieses Mietshauses:

6) Welche zukünftigen Entwicklungen auf diesem Grundstück sind beim Bezirksamt bereits beantragt worden oder anderweitig mitgeteilt? Gibt es z.B. einen Abrissantrag?
Wenn ja, wie geht das Bezirksamt damit um?

7) Hat das Bezirksamt evtl. anderweitige Erkenntnisse oder Pläne dieses Grundstück / Gebäude betreffend? Wenn ja, welche?

 

In Bezug auf das Wohlergehen der letzten Mieter*innen:

8) In welcher Form und in welchem Umfang hat das Bezirksamt den verbliebenen Mieter*innen geholfen?

9) Konnten diese Mieter*innen ohne finanzielle Mehrbelastung in adäquate (temporäre?) Ersatzwohnungen umziehen und können sie dort jetzt ohne finanzielle Mehrbelastung wohnen?

10) Wann können die Mieter*innen in ihr teilweise seit Jahrzehnten gewohntes Wohnumfeld zurückziehen?

 

In Bezug auf die bezirksamtliche Anwendung u.a. des Hamburgischen Wohnraum-Schutzgesetzes (HmbWoSchG):

11) Haben die zuständigen Stellen des Bezirksamtes zukünftig vor, dieses Gesetz und andere Vorschriften in diesem Sinne auch bei anderen Objekten frühzeitiger, energischer und selbst-initiativ anzuwenden?

12) Das HmbWoSchG sieht Bußgelder bis zu einer halben Million € vor - eine Bußhöhe, die bei den derzeitig im Wohnungsmarkt erzielbaren Spekulationsgewinnen geringfügig erscheint. Wie stehen die zuständigen Stellen des Bezirksamtes zur Anwendung dieser Sanktionsmöglichkeiten auch im Hinblick auf andere Objekte in Eimsbüttel?


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