Behördenantwort auf Anfrage §24 | Unterbringung von Kindern und Jugendlichen aus Eimsbüttel in Schleswig Holstein

Manuela Pagels

Anläßlich zahlreicher Beschwerden über Träger der Kinder- und Jugendhilfe in Schleswig-Holstein

Manuela Pagels und DIE LINKE.Fraktion in der Bezirksversammlung Eimsbüttel

Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:

Sachverhalt:

Es gibt derzeitig eine breite öffentliche Debatte über die Erziehungspraktiken diverser Träger der Kinder- und Jugendhilfe in Schleswig-Holstein. Das Landesjugendamt Schleswig-Holstein listete für die vergangenen Monate eine größere Anzahl von Beschwerden über 2 Träger auf. Kritiken an den Konzepten und der Qualifikation des Personals sind geäußert worden. Ein Träger hat angekündigt, ein neues Konzept für die Arbeit vorzulegen, einer mußte Beschäftigte entlassen. Die Kritik an den Konzepten der Träger und ihrer Einrichtungen hat auch zu einer grundsätzlichen Auseinandersetzung um die auswärtige Unterbringung von Kindern aus Hamburg geführt.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Behörde:

1. Gibt es Kinder und Jugendliche aus Eimsbüttel, die in Einrichtungen in Schleswig-Holstein unter-gebracht sind? Wenn ja, in welchen Einrichtungen und wieviele je Einrichtung.

Antwort: s. Anlage 1

2. Ist dem Jugendamt bekannt, ob in diesen Einrichtungen das sogenannte „Provozieren“ angewandt wird? Gibt es Bestrafungen wie Taschengeldentzug? Wird Sport über das normale Maß und als Druckmittel oder Bestrafung eingesetzt?

Dem Jugendamt sind keine Einrichtungen bekannt, in denen das "Provozieren" angewandt wid oder Sport als Druckmittel oder Bestrafung eingesetzt wird.
Von einer Einrichtung ist bekannt, dass dort bei Verstoß gegen das Rauchverbot eine Taschengeldkürzung angedroht wurde. Der ASD ist mit der Einrichtung in Klärung, da diese Regel unzulässig ist.

3. Gibt es in diesen Einrichtungen Kontaktverbote außerhalb der Eingangsphase? Bitte die Begrün-dungen nennen und welcher Personenkreis betroffen ist.

Dem Jugendamt sind keine der aufgeführten Einrichtungen bekannt, in denen es konzeptionell begründete Kontaktverbote gibt.
In vier Einzelfällen gibt es derzeit Kontakteinschränkungen. Diese sind folgendermaßen begründet:

  • 1. Missbrauchsvorwürfe gegen einen Vater. Der Kontakt wurde im Zuge der Klärung ausgesetzt.
  • 2. Im Zuge einer gerichtlich eingesetzten Umgangspflegschaft wurde von der Pflegerin der Kontakt zu einer Mutter ausgesetzt.
  • 3. Wegen Misshandlungsvorwürfen (Traumatisierung der Kinder) wurde der Umgang einer Mutter ausgesetzt
  • 4. Eine gerichtlich angeordnete Umgangssperre.

4. Wird in den Einrichtungen der ausgehende Schriftverkehr kontrolliert? Wenn ja, wie und durch wen? Haben Kinder und Jugendliche die Möglichkeit ihre Briefe selbst in einen Postkasten zu werfen? Welche Verfahrensweise gibt es für die eingehende Post?

Dem Jugendamt sind keine der aufgeführten Einrichtungen bekannt, in denen es konzeptionell begründete Schriftverkeherskontrollen gibt.

Tabelle: Stationäre Unterbringung in Schleswig Holstein verfügt vom Bezirksamt Eimsbüttel

 

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