Anfrage Wiegmann | Geplanter Friedhof am Vielohweg

Roland Wiegmann
AnfragenRoland WiegmannRegion: Lokstedt, Niendorf, SchnelsenThema: GrünTopmeldung

Geplanter Friedhof am Vielohweg

Sachverhalt:

Wie der Presse zu entnehmen ist, plant die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) eventuell die Realisierung eines neuen Friedhofes im Landschaftsschutzgebiet der Eimsbütteler Landschaftsachse, zwischen der Autobahn A23 im Westen und dem Vielohweg im Süden.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Wie konkret ist der Planungsstand, bzw. wie ist der genaue Planungsstatus zum gegenwärtigen Zeitpunkt?
  2. An welche Ausdehnung (in Hektar) ist gedacht, mit welchen Kapazitätsanforderungen wird gerechnet und wo ist die genaue Lage des Plangebiets?
  3. Ist die in Aussicht genommene Fläche in Bezug auf die Grundwassersituation (nahegelegene Kollau) überhaupt für die Anlage eines Friedhofes geeignet? Welche Abstandsregelungen nach außen wären bei einer evtl. Neuanlage zu berücksichtigen?
  4. Welche Flächennutzungs-Vorschriften gelten zur Zeit für das betroffene Plangebiet (B-Plan, Flächennutzungsplan, u.a. mit welchen Zuweisungen)? Und wie wird das Gebiet derzeitig tatsächlich genutzt?
  5. In welchem Verhältnis stehen zum Vergleich bei den Hamburger Friedhöfen Friedhof Ohlsdorf, Friedhof Eidelstedt und Friedhof Niendorf die Nutzflächen
    - für Grabstätten zu denen
    - für Erschließungswege zu denen
    - für friedhofsbezogene Dienstleistungen (Gärtnerei, Kapelle, ...) zu denen
    - für Gewerbeansiedlungen wie Steinmetze, Gaststätten, o.ä. zu den
    - Flächen, die für "ökologische Aufwertung" zur Verfügung stehen?
    Bitte tabellarisch aufführen.
  6. Welche Flächennutzungsarten und andere Maßnahmen können überhaupt auf Friedhöfen eine ökologische Aufwertung bewirken resp. gewährleisten? In welcher Form würden die späteren Friedhofs-Betreiber zur Aufrechterhaltung verpflichtet?
  7. Wird bei einer eventuellen Umwidmung der infrage stehenden Fläche zu einem Friedhof der Boden den i.d.R. religiösen Nutzergemeinschaften in diesem Fall (un-)entgeltlich überlassen, verpachtet oder verkauft? Wie wird bei Überlassung an eine einzige Gemeinschaft das grundgesetzliche Neutralitätsgebot des Staates beherzigt?
  8. Befindet sich die fragliche Fläche derzeitig in (bundes- oder landes-)staatlichem oder privatem Eigentum?
  9. Welchen Einfluss auf den evtl. Verkaufspreis oder die anderen Überlassungskonditionen hat eine voraussichtlich zeitlich unbegrenzte Nutzung (je nach Glaubensgemeinschaft)?

Fraktion DIE LINKE. in der Bezirksversammlung Eimsbüttel,
Roland Wiegmann,
Peter Gutzeit, Mikey Kleinert, Manuela Pagels und Ralf Peters


 

Für Rückfragen:Roland Wiegmann
 roland.wiegmann@linksfraktion-eimsbuettel.de


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