Anfrage §24 | Tauschfläche an Niendorfer Straße 99 gegen gesetzliche Vorschriften?

Hartmut Obens

Sachverhalt:

Es besteht die Vermutung, daß die Niendorfer Straße 99 als Tauschfläche für die Ansiedlung von Kleingärtner_innen gegen gesetzliche Vorschriften verstößt.

Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG §76/77) sind Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Es wird auch gefordert, frühere Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen wieder herzustellen. Nach §78 WHG bestehen für festgesetzte Überschwemmungsgebiete besondere Schutzvorschriften.

Fragen:

1. Wurde bei der zuständigen Behörde ein Antrag zur Aufhebung der Schutzvorschriften für das Grundstück Niendorfer Str. 99 gestellt und genehmigt?
Wenn ja, wann und von wem?

2. Warum wurde für die Firma „Quantum“ eine Fläche als Alleinstellungsmerkmal akzeptiert, die in einem ausgewiesenen oder in einem Ausweisungsprozeß befindlichen, gesetzlich geschützten Überschwemmungsgebiet liegt, auf der Kleingartensiedlungen nicht zulässig sind?

3. Im Genehmigungsfall. Wie lautete die Begründung für die Genehmigung?

 

Hartmut Obens und DIE LINKE. Fraktion in der Bezirksversammlung Eimsbüttel

 

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