Anfrage §24 Kleinert | Gibt der Finanzsenator seine Erkenntnisse an die Bezirksämter weiter?

Mikey Kleinert

[Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:]

[Antworten der Verwaltung kursiv und in eckigen Klammern]

Sachverhalt:

[Vorbemerkung:
Nach Kenntnis des Bezirksamtes Eimsbüttel handelt es sich bei dem Verfahren um steuerrechtliche Fragestellungen, nicht um Fragen des Wohnraumschutzes.
Der Steuerverwaltung obliegt es, steuerlich relevante Daten zu erheben und zu bewerten. Hierzu kann es in Einzelfällen auch zur Abfrage von beim Wohnraumschutz bekannten Daten zum Umfang von Überlassungen kommen (§ 15a Wohnraumschutzgesetz). Eine Bewertung dieser Daten im Hinblick auf steuerrechtliche Relevanz kann mangels Fachkenntnis nicht durch den Bereich Wohnraumschutz erfolgen.
Zu beachten ist, dass eine Überlassung von Wohnraum steuerlich relevant sein kann, ohne dabei gleichzeitig den Regelungen des Wohnraumschutzgesetzes zuwider zu laufen. Zum Beispiel kann eine Überlassung an wechselnde Nutzer genehmigungsfrei nach § 9 Abs. 2 S. 4 und 5 HmbWoSchG sein, die konkreten Einnahmen daraus sind jedoch gegenüber dem Finanzamt zu deklarieren. Grundsätzlich geht das Bezirksamt Eimsbüttel davon aus, dass Meldungen Steuerpflichtiger an das Finanzamt über erfolgte Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung den Besitz einer Wohnraumschutznummer voraussetzen. Es wird weiterhin vorausgesetzt, dass eine Genehmigung zur Zweckentfremdung vorliegt bzw. eine Genehmigung nach HmbWoSchG nicht erforderlich ist.]

Am 15.04.23 berichtet der NDR, dass Hamburgs Finanzverwaltung rund 900.000 Euro nachfordern könnte nachdem die Plattform airbnb Daten seiner Nutzer*innen freigeben musste. Der Finanzsenator feiert auf einschlägigen Social-Media Plattform den Ausgang des Verfahrens als Coup. In dem Verfahren ging es ausschließlich im um Steuerdaten.
Spannend in dem Zusammengang ist, ob die neu gewonnen Daten auch den Bezirksämtern zur Verfügung stehen. Denn: Ermittlungen über die Zweckentfremdung gestalten sich schwierig und sind langwierig. In Hamburg dürfen ohne Wohnraumschutznummer keine Ferienwohnungen vermietet oder angeboten werden. Angebote ohne Wohnraumschutznummer im Internet zu verfolgen ist dennoch mit intensiven Ermittlungen verbunden, da die Portal nicht so auskunftsfreudig sind wer hinter den Angeboten steht.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:

1. Ist dem Bezirksamt das oben genannte Verfahren bekannt?

[Dem Bezirksamt ist das Verfahren aus der Presse bekannt.]

2. Wenn ja, hat das Bezirksamt Zugriff auf die Daten?

[Nein, hat das Bezirksamt nicht.]

3. Konnten die Daten bereits mit den bekannten Wohnraumschutznummern abgeglichen werden?

[Siehe Antwort zu Frage 2.]

4. Wie viele Zweckentfremdungen konnte das Bezirksamt aus den Daten ermitteln?

[Siehe Antwort zu Frage 2.]

5. Wie viele Verfahren sind durch die Daten eingeleitet worden?

[Siehe Antwort zu Frage 2.]

6. Wenn dem Bezirksamt die Daten nicht bekannt sind und nicht vorliegen, welche Maßnahmen ergreift das Bezirksamt um an den Datensatz zu kommen?

[Siehe Vorbemerkung.]

Für Rückfragen: 

Mikey Kleinert

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