Behörden-Antwort: Fahrradhäuschen: Neuvermietungen frei werdender Plätze

Peter Gutzeit

Kleine Anfrage Nr. 37 nach §24 BezVG, Peter Gutzeit, Die LINKE.Fraktion Eimsbüttel |

Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:

Im Bezirk Eimsbüttel gibt es ca. 250 Fahrradhäuschen. Sie werden z. Zt. mit einem Betrag on 3.500€ durch den Bezirk Eimsbüttel bezuschußt.

Bei einem Wohnungswechsel der bisherigen StellplatzinhaberInnen, werden häufig auch die entsprechenden Stellplätze frei. Eine Neubelegung ist mehr oder weniger von entsprechenden Aktivitäten der Fahrradhaus-Verwaltungen abhängig. Für StellplatzsucherInnen aus der Umgebung ist es äußerst schwierig bis unmöglich, die entsprechende Verwaltung ausfindig zu machen.
So steht z. B. in dem Fahrradhaus Eppendorfer Weg / Tegetthoffstraße seit mindestens 10 Jahren nur ein einziges Fahrrad. Versuche, über die Eimsbütteler Bezirksverwaltung den Namen der Fahrradverwaltung zu erfahren, laufen seit fast sieben Monaten ins Leere und werden formal vom Amt aus Gründen des Datenschutzes abgelehnt. Das Anbringen eines Zettels vom Amt zwecks Suche nach der Fahrradhaus-Verwaltung führte zu nichts, er war nach zwei Tagen abgerissen...

Es ist zu befürchten, dass diese Situation auch auf andere Fahrradhäuschen in Eimsbüttel zutrifft und somit den beabsichtigten Effekt unterläuft, die Benutzung des Fahrradverkehrs im Stadtteil zu fördern.

Aus diesem Grund frage ich die Verwaltung:

  1. Wie viele Fahrradhäuschen gibt es zur Zeit in Eimsbüttel und an welchen Standorten befinden sich diese? (Bitte alle Adressen als besonderen Anhang angeben.)
    229 gemäß beigefügter Übersicht.
  2. Nach welchen Kriterien werden Fahrradhäuschen in Eimsbüttel
    a) genehmigt?
    Im Sinne des §19 Hamburgischen Wegegesetz sind folgende Kriterien zu beachten:
    - fehlende Privatflächen (Fahrradkeller, Hinterhof)
    - ausreichende öffentliche Flächen; die Leichtigkeit des Verkehrs darf nicht
    eingeschränkt werden
    - der Aufstellort darf nicht im Schutzgebiet einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung
    liegen
    - der Aufstellort darf nicht vor denkmalgeschützten Gebäuden liegen
    Jeder Einzelfall ist individuell zu bewerten; eine pauschale Antwort kann nicht erfolgen..

    b) Wer kann die Genehmigung und Bezuschussung beantragen?
    Anwohner, Mieter, Eigentümer oder Verwaltungen im Namen der Eigentümer.
    c) Welche Verwaltungsstellen entscheiden über eine Aufstellung von Fahrradhäuschen?
    - das jeweils zuständige Polizeikommissariat
    - die Abteilung Städtebauliche Sanierung, Projektentwicklung
    - der jeweils zuständige Wegewart
    - die Abteilung Stadtgrün
    - die Abteilung Straßen und Gewässer
    Der Verwaltungsakt wird durch das Fachamt Management des öffentlichen Raumes erteilt.

    d) Welche einzelnen Gründe können zur Ablehnung führen?
    Im Sinne des §19 Hamburgischen Wegegesetz gibt es folgende Gründe:
    - ausreichender Privatgrund ist vorhanden
    - der öffentliche Weg weist keine ausreichende Gehwegbreite auf (Verkehrssicherheit)
    - im Kerngebiet ist der öffentliche Raum ausgeschöpft und bietet keine Alternativen
    - Parkplätze können aufgrund der allgemeinen Parksituation im Kernbereich nicht mehr
    aufgegeben werden (Parkdruck)
    - der Aufstellort des Fahrradhäuschens liegt vor einem denkmalgeschützten Gebäude
    - das Gebäude liegt im Schutzgebiet einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung
    Jeder Einzelfall ist individuell zu bewerten; eine pauschale Antwort kann nicht erfolgen.
  3. Sind dem Amt
    a) die aktuellen Verwaltungen aller Fahrradhäuschen bekannt?
    Ja.
    b) Wenn nein, wie hoch ist die Anzahl der nicht bekannten Verwaltungen?
    Entfällt.
  4. Hat die Verwaltung einen Überblick über
    a) den technischen und baulichen Zustand der Fahrradhäuschen?
    Nein.
    b) den Stand der reparaturbedürftigen Fahrradhäuschen? (Bitte Anzahl angeben)
    Nein. Aus diesem Grunde hat das Fachamt Management des öffentlichen Raumes mit einer technischen Zustandserfassung begonnen. Das Projekt soll dem Ausschuss für Verkehr vorgestellt werden (Drs. 20-0232).
    c) den Stand der unvermieteten bzw. nicht vergebenen Plätze? (Bitte Anzahl angeben)
    Nein.
  5. Sind die Adressen der Fahrradhaus-Verwaltungen für die interessierte Öffentlichkeit zugänglich? a) Wenn nein, welche datenschutzrechtlichen oder anderen Gründe kommen in diesen
    Fällen zum Tragen?
    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht hat gemäß Art. 2 i.V.m. Art 1 Grundgesetz Verfassungsrang. Eingriffe in dieses Grundrecht bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz (§3b) i.V.m. dem Hamburgischen Datenschutzgesetz (§§1 und 7) sowie das Hamburgische Transparenzgesetz verbieten die Weitergabe personen- bezogenen Daten bei fehlendem Einverständnis.
  6. Kann die Bezirksverwaltung die Fahrradhäuschen-Verwaltungen zwingen,
    a) frei werdende Fahrradhäuschen-Plätze zu melden?
    Nein.
    Wenn nein,
    b) gibt es eine Klausel bei der Bezuschussung oder gibt es einen Vertrag, in dem dieses
    verlangt wird?
    Nein.
  7. Befinden sich Hinweisschilder der Fahrradhäuschen-Verwaltungen oder entsprechende Informationen zur Feststellung von Mietmöglichkeiten an den Fahrradhäuschen?
    Nein.
    Wenn die Frage verneint wird, aus welchen Gründen werden diese nicht angebracht?
    Die Fahrradhäuschen befinden sich in Privateigentum. Das Bezirksamt greift nicht in Privatrecht ein.

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