Anfrage Peters | Abriss des Hauses Lottestraße 12 - 14

Ralf Peters
AnfragenRalf Peters

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Ralf Peters (Fraktion DIE LINKE)

Abriss des Hauses Lottestraße 12-14

[Antworten der Verwaltung kursiv und in eckigen Klammern

Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:]

Sachverhalt:

Jetzt ist auch die Jugendstilvilla der Lottestraße 12-14 von Abrissplänen bedroht. Das Haus ist bereits entmietet, das Interieur geräumt, Rodungsarbeiten vollzogen usw. Nachbarn und Anwohner befürchten nicht nur den Verlust eines weiteren Teils des Fassadenensembles der Straße. Sie sorgen sich, dass der geplante Abriss an ihren Häuser Schäden verursacht, da schon beim letzten Bauvorhaben des Betreibers Risse etc. entstanden seien.

Der jetzige Abriss wird zudem durch einen unter der rückwärtigen Terrasse der Lottestraße 12 befindlichen Bunker erschwert.
Im Vordergarten steht eine 120 Jahre alte Rotbuche mit einem Kronendurchmesser von ca. 30m, einem Stammumfang von fast 3,50m in Brusthöhe und einer Höhe von ca. 20m. Ein prachtvoller Solitärbaum, dessen Alter und Ausmaße nach Schätzung von Dendrologen Bäume zukünftig nicht mehr erreichen werden.

Trotz des vorhandenen Bauzauns besteht Gefahr für das Wurzelwerk durch die geplante Tiefgarage. Es ist davon auszugehen, dass sich das Feinwurzelsystem zumindest soweit wie der Kronenbereich ausdehnt. Schon jetzt überragt die Kronentraufe (trotz ihres Standes an der straßenwärtigen Grundstücksgrenze) das jetzige Gebäude nach hinten um etliche Meter und das geplante Bauvorhaben wird die bisherige Grundfläche vermutlich überschreiten. Beim Bodenaushub für die Tiefgarage kann es zum Abreißen und Durchtrennung des Wurzelwerks kommen, was zum Absterben des Baumes über einen längeren Zeitraum führt.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:


b. Wenn ja, wie sieht diese aus? Erfolgt diese auf Kosten des Bauherrn?

[Entfällt]

  1. Ist bekannt, dass sich unter der rückwärtigen Terrasse der Lottestraße 12 ein unterirdischer Bunker befindet und was folgt daraus für eine etwaige Abrissgenehmigung?

    [Im vorliegenden Fall wird die sichere Abbruchfolge des Gebäudebestands wie durch den Ge- setzgeber geregelt durch einen von der obersten Bauaufsicht beauftragen Prüfingenieur geprüft und begleitet.]
     
  2. Gibt es Erfahrungen mit der Beseitigung solcher unterirdischen Bunkern und etwaigen Folgeschäden an den Nachbarhäusern? Wenn ja, wie sehen diese aus?

    [Fehlanzeige. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 1.]
     
  3. Wird gewährleistet, dass eine etwaige Beseitigung des unterirdischen Bunkers keine nachteiligen Auswirkungen auf die Nachbargebäude hat? Wenn ja, wie wird dies gewährleistet?

    [Fehlanzeige. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 1.]
     
  4. Kann bei einer Bunkerbeseitigung behördlicherseits eine Beweissicherung an Nachbarhäusern angeordnet werden, um den Zustand der Bauwerke vor Abriss zu dokumentieren?
    a. Wenn nein, warum nicht?

    [Nein. Hierfür gibt es keine rechtliche Grundlage.]
  5. Gibt es eine Verpflichtung über eine ausreichende Versicherungspflicht zur Regulierung von Schäden an den Nachbargebäuden auf Seiten des Bauherrn?

    [Fehlanzeige]
     
  6. Die Anwohnerinitiative hält ihre Gebäude aufgrund einfacher Streifenfundamente und dünner Bodenschicht für besonders erschütterungssensibel. Ist im Falle dieses Tatbestands eine gründliche Voruntersuchung der örtlichen Bedingungen vorgesehen, um etwaige unvorhergesehene Schwierigkeiten an Fundament und Sohle zu vermeiden bzw. zu verringern?

    [Um sich rechtlich im Hinblick auf mögliche Mängel/ Schäden am eigenen Gebäude im Zusam- menhang mit Baumaßnahmen auf einem angrenzenden Grundstück abzusichern, empfiehlt sich ein Beweissicherungsverfahren vor Beginn der Arbeiten. Ein solches ist jedoch privatrecht- licher Natur.]
     
  7. Verringert sich bei etwaiger Neubebauung der Abstand zwischen Baum und Neubau und/oder der der Tiefgarage?

    [Zurzeit liegt der Bauprüfabteilung kein Antrag auf Baugenehmigung oder Vorbescheid vor, auf dessen Grundlage diese Frage beantwortet werden könnte.]
     
  8. Welche Baumschutzmaßnahmen sind außer der Errichtung eines Bauzauns geplant, um den Baum und sein Wurzelwerk im Sinne der DIN 1890 zu schützen, die den Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vergetationsflächen bei Baumaßnahmen regelt?

    [Abbruchverfahren:
    Für das Freiräumen des Grundstücks wurde ein Lichtraumprofilschnitt an der Blutbuche mit Abbruchgenehmigung vom 30.03.2021 erteilt. Neben der Einhaltung der DIN 18920 sind fol- gende Nebenbestimmungen mit aufgenommen worden:
    • Vor Baubeginn/Abbruch ist eine Fachfirma für Baumpflege zu beauftragen, die während der Bauzeit die Baumschutzmaßnahmen überwacht und die Förderungs- und Erhal- tungsmaßnahmen durchführt. Die Benennung ist der im Briefkopf genannten Dienststel- le schriftlich mitzuteilen.
    • Im Wurzelbereich der zu erhaltenden Bestandsbäume dürfen keine Abgrabungen, Auf- schüttungen, Bodenbefestigungen und Materiallagerungen vorgenommen werden.
    • Alle Bäume müssen während der Baumaßnahme gegen Bodenverdichtung und Tro- ckenstress geschützt werden.
    • Die Durchführung der Schnittmaßnahme an Baum Nr. 1 Blutbuche ist durch eine Baumpflege-Fachfirma unter Einhaltung der ZTV-Baumpflege (aktuelle Ausgabe) mit Erhalt der natürlichen Wuchsform der Gehölze vorzunehmen. Die gutachterliche Stellungnahme vom 19.01.21 und die darin formulierten Baumschutzmaßnahmen sind einzuhalten, Auszug zur Blutbuche:
    o Nach baupflegerisch begleitetem Abbruch der Kellerwand im Wurzelbereich der Blutbuche Nr. 1 sind entsprechend des tatsächlich auftretenden Wurzelwerks, der zeitlichen Frist bis zur Aufnahme einer Bautätigkeit und Einschätzung der baumgutachterlichen Begleitung Maßnahmen zum Schutz vor Austrocknung zu ergreifen. Dies kann entsprechend der Grabungstiefe durch temporäre Anfüllung des angeschnittenen Wurzelhorizontes durch dauerhaft feucht zu haltende Abdeckung mit mehreren Lagen Jutegewebe oder durch einen Wurzelvorhang erfolgen. Weitere Einschnitte in den Wurzelbereich des Baumes müssen dabei unterbleiben.
    o Die Sockelmauer des straßenseitigen Zaunes darf im Wurzelbereich der Blutbuche Nr. 1 nur unter baumpflegerischer Begleitung aufgenommen werden, der aufgebrochene Mauerabschnitt nah am Stammfuß zudem nur manuell.
    Eventuelle weitere Auflagen und Nebenbestimmungen bleiben dem Baugenehmigungsverfahren nach Erfordernis vorbehalten.]

     
  9. Ist angesichts dieses wertvollen Solitärbaumes daran gedacht, ein Baumgutachten erstellen zu lassen? Wenn nein, warum nicht?

    [Baumgutachten:
    Es liegt eine gutachterliche Stellungnahme zur Baumerfassung- und –bewertung der betroffe- nen Gehölze vom 19.01.21 vor.
    Für die Blutbuche wurde kein separates Gutachten gefordert, da für die aufzuerlegenden Schutzmaßnahmen im Abbruchverfahren keine weitere gutachterliche Einschätzung erforderlich war.]
Für Rückfragen: 

Ralf Peters

Tel: +49 (0) 15 110 052 536 (mobil)
[Tel.-Nr. ist mobil per Direkt-Click wählbar]

Fraktionsbüro

c/o DIE LINKE. Fraktion in der Bezirksversammlung Eimsbüttel
Kieler Straße 689, Hinterhaus, 22527 Hamburg
Tel: +49 (0) 163 1640 275 (mobil)
[Tel.-Nr. ist mobil per Direkt-Click wählbar]


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