Anfrage Kleinert | Zwischenvermietung oder andere Nutzung zu Wohnzwecken im Bezirk Eimsbüttel

Mikey Kleinert

[Antworten der Behörde kursiv und in eckigen Klammern

Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:
]

Sachverhalt:

[Vorbemerkungen:
Auf die Möglichkeit der Zwischenvermietung bei Leerstand ist das Bezirksamt gehalten hinzuweisen. Dies ist bei Genehmigungsverfahren zum Abbruch und bei Leerständen in der Regel der Fall. Es gibt jedoch nur eine sehr geringe Anzahl von Fällen, in denen die Forderung dann tatsächlich sinnvoll und durchsetzbar erscheint. Die angefragten „Prüfungen“ unter 1. werden statistisch nicht erfasst. Es handelt sich bei den genannten Zahlen lediglich um eine Auswertung der Leerstands- und Antragsfälle, die jeweils nur in den betreffenden Jahren entstanden sind. Fälle aus Vorjahren sind somit nicht enthalten.]

Im August berichteten die Hamburger Morgenpost und die Eimsbütteler Nachrichten über zwei geplante Neubauten im Langenfelder Damm 83 und im Langenfelder Damm 92. Für beide Gebäude liegt nach den Medienberichten eine Abbruchgenehmigung vor. Im Fall des Langenfelder Damms 83 sogar seit Dezember 2020. Die Gebäude sollen auch schon nicht mehr bewohnt sein. In Hamburg muss wegen der gefährdeten Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum Zweckentfremdung von Wohnraum genehmigt werden. Als Zweckentfremdung von Wohnraum gilt insbesondere das Leerstehenlassen von Wohnraum über einen Zeitraum von länger als vier Monaten. Bei Um- oder Neubaumaßnahmen ist gemäß § 9 Abs. 3 S.2 Hamburger Wohnraumschutzgesetz der Abschluss von Zeitmietverträgen (Zwischenvermietung) oder eine andere Zwischennutzung zu Wohnzwecken zur Abwendung von Zweckentfremdungen durch Leerstehenlassen grundsätzlich zumutbar. Weder aus dem Hamburger Wohnraumschutzgesetz noch der Fachanweisung zum Gesetz ergibt sich eine grundsätzliche Ausnahme von der Pflicht nach § 9 Abs. 3 S.2 HmbWoSchG für bereits erteilte Baugenehmigungen oder Abrissgenehmigungen. In den beiden Fällen des Langenfelder Damms wurde offensichtlich von der Möglichkeit zur Zwischenvermietung oder einer anderen Zwischennutzung zu Wohnzwecken kein Gebrauch gemacht.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:

  1. In wie vielen Fällen in den letzten drei Jahren hat das Bezirksamt Eimsbüttel geprüft, ob eine Zwischenvermietung oder eine andere Zwischennutzung zu Wohnzwecken zur Abwendung von Zweckentfremdungen durch Leerstehen lassen im Sinne des § 9 Abs. 3 HmbWoSchG möglich ist? Bitte nach Jahren aufschlüsseln.
  2. In wie vielen Fällen in den letzten drei Jahren hat das Bezirksamt Eimsbüttel einen Eigentümer zur Zwischenvermietung oder zu einer anderen Zwischennutzung zu Wohnzwecken zur Abwendung von Zweckentfremdungen durch Leerstehen lassen im Sinne des § 9 Abs. 3 HmbWoSchG verpflichtet?
    Bitte nach Jahren aufschlüsseln.
     
      202120202019
    1.Prüfung möglich423837
    2.Zwischenvermietung gefordert131

     
  3. Gibt es eine grundsätzliche Ausnahme von § 9 Abs. 3 HmbWoSchG für bereits erteilte Bau- und Abrissgenehmigungen und woraus ergibt sich diese Ausnahme?

    [In § 9 (3) HmbWoSchG ist festgehalten:
    „Eine Zwischennutzung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn Belange der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen entgegenstehen.“
    Gemäß Ziffer 9.3 – 6. Absatz der Fachanweisung zum HmbWoSchG ist eine Zwischenvermietung darüber hinaus nicht zumutbar, wenn der Wohnraum Mängel im Sinne des Zweiten Abschnitts des HmbWoSchG aufweist.]

     
  4. Sind die Leerstände in den Gebäuden Langenfelder Damm 83 und 92 dem Bezirksamt bekannt?

    [Es ist nur der Leerstand des Hauses Langenfelder Damm 92 bekannt.]
     
    4.1. Wenn ja, hat das Bezirksamt inzwischen Erkenntnisse seit wann die jeweiligen Wohnungen leer stehen?

    [Seit Anfang 2021 stehen 9 der 12 Wohnungen leer.]

    4.2. Sollten die Leerstände dem Bezirksamt bekannt sein, wurden sie in den genannten Gebäuden genehmigt und warum war eine Zwischenvermietung oder eine andere Zwischennutzung zu Wohnzwecken unzumutbar?
    4.3. Wann wurden die Abrissgenehmigungen erteilt?
    4.4. Hat das Bezirksamt Erkenntnisse, wann mit dem Abriss der jeweiligen Gebäude begonnen werden soll?

    [Antwort zu Frage 4.2., 4.3. und 4.4.:
    Grundsätzlich gilt Folgendes:
    Der Abbruch von Wohnraum nach dem HmbWoSchG ist nach § 9 Absatz 2 genehmigungspflichtig. Eine Möglichkeit zur Erteilung der Genehmigung nach § 10 Absatz 2 HmbWoSchG ist die Stellung von Ersatzwohnraum, sofern dieser die in § 9 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt. Elementar ist hier, dass mindestens gleich viel Ersatzwohnraum geschaffen wird und dass dieser zeitnah nach Genehmigungserteilung der Zweckentfremdungsgenehmigung zum Abbruch, fertiggestellt wird (innerhalb von 2 Jahren vor oder nach Genehmigungser- teilung). Ferner muss bereits eine Baugenehmigung zur Erstellung des Ersatzwohnraumes erteilt worden sein.
    Die 2- Jahresfrist sowie die Voraussetzung zum Vorliegen der Baugenehmigung ergeben sich aus Ziffer XII Absatz 2 der Arbeitshilfe zum HmbWoSchG.


    Eine derartige Abbruch - Genehmigung nach dem HmbWoSchG wurde für den Langenfelder Damm 92 bisher nicht erteilt und kann auch derzeit somit nicht erteilt werden. Über das erforderliche Antragserfordernis zum Abbruch nach dem HmbWoSchG und dessen Voraussetzungen ist der Antragsteller in Kenntnis gesetzt worden. 
    Eine Zwischenvermietungsforderung zu Wohnzwecken oder anderen wohnähnlichen Verhältnissen ist aufgrund von bestehenden Mängeln nicht mehr verhältnismäßig. Es liegt jedoch für das Wohnhaus - Neubauvorhaben bereits ein in allen Punkten positiv beantworteter baurechtlicher Vorbescheid des Bezirksamts vor.

    Am 30.08.2021 ist ein Bauantrag im einfachen Genehmigungsverfahren nach § 61 HbauO zur Erstellung eines Mehrfamilienhauses mit 18 WE bei der Bauprüfabteilung eingegangen. Es ist somit mit der zeitnahen Erteilung der Neubaugenehmigung zu rechnen, so dass dann auch die erforderliche Zweckentfremdungsgenehmigung zum Abbruch erteilt werden kann.

    Die baurechtliche Abbruchgenehmigung nach § 61 HbauO für den Langenfelder Damm 92 wurde dem Eigentümer nach der Hamburger Bauordnung am 08.12.2020 und für den Langenfelder Damm 83 am 22.06.2021 vom Bezirksamt erteilt. Der Abbruchbeginn für beide Gebäude wurde bislang nicht mitgeteilt.]
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Mikey Kleinert

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Tel: +49 (0) 163 1640 275 (mobil)
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