Anfrage §24 Kleinert 📌 Zwischenvermietungen im Jahr 2024 🚩
Zwischenvermietungen im Jahr 2024
[Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:]
[Antworten der Verwaltung kursiv und in eckigen Klammern]
[Vorbemerkung:
Es wird hinsichtlich der nachstehenden Fragen und zur gesamten Problematik ergänzend auch auf die erläuternden Stellungnahmen und Hinweise zur Anfrage 192 (21) vom 13.01.2023 (Drucksachen-Nr. 21-3532) mit gleichem Bezug verwiesen, an deren Gültigkeit sich nichts geändert hat.]
Sachverhalt:
In Hamburg muss wegen der gefährdeten Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum Zweckentfremdung von Wohnraum genehmigt werden.
Als Zweckentfremdung von Wohnraum gilt insbesondere das Leerstehenlassen von Wohnraum über einen Zeitraum von länger als vier Monaten. Gerade bei Um- oder Neubaumaßnahmen ist gemäß § 9 Abs. 3 S. 2 Hamburger Wohnraumschutzgesetz der Abschluss von Zeitmietverträgen (Zwischenvermietung) oder eine andere Zwischennutzung zu Wohnzwecken zur Abwendung von Zweckentfremdungen durch Leerstehenlassen grundsätzlich zumutbar.
Im Jahr 2022 prüfte das Bezirksamt Eimsbüttel in 22 Fällen (für 85 Wohnungen), ob eine Zwischenvermietung angeordnet werden musste. Ein Wohnnutzungsgebot wurde in keinem Fall ausgesprochen.
Im Jahr 2023 stieg die Zahl der geprüften Fälle auf 51 (für 64 Wohnungen). Auch hier wurde in keinem Fall ein Wohnnutzungsgebot ausgesprochen. Zusätzlich blieben 63 weitere Fälle mit 77 Wohnungen aufgrund fehlender Kapazitäten unbearbeitet.
Das HmbWoSchG normiert, dass eine Zwischenvermietung grundsätzlich zumutbar ist. Dennoch wird dieses Instrument bisher nicht genutzt.
Laut Bezirksamt werden als Gründe hierfür häufig erhebliche Mängel des Wohnraums im Sinne des HmbWoSchG genannt. Zudem wird bei Abbruch- oder Neubauvorhaben oft darauf verzichtet, wenn entsprechende Planungen bereits eingereicht oder genehmigt sind.
Die Fachanweisung zum HmbWoSchG sieht jedoch vor, dass bei geplanten Um- oder Neubaumaßnahmen eine Zwischennutzung für Zeiträume von mehr als drei Monaten als zumutbar gilt. Verzögerungen von mehr als sechs Monaten bis zum Baubeginn sollen ausdrücklich zu einer Zwischenvermietung führen. Dennoch bleibt die Zwischennutzung eine Einzelfallprüfung.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:
1. In wie vielen Fällen hat das Bezirksamt Eimsbüttel im Jahr 2024 geprüft, ob eine Zwischenvermietung oder eine andere Zwischennutzung zu Wohnzwecken zur Abwendung von Zweckentfremdungen durch Leerstehenlassen im Sinne des § 9 Abs. 3 HmbWoSchG möglich ist?
[Der Abschnitt Wohnraumschutz hat im Jahr 2024 44 Fälle entsprechend geprüft.]
2. In wie vielen Fällen hat das Bezirksamt Eimsbüttel im Jahr 2024 ein Wohnnutzungsgebot im Sinne einer Zwischenvermietung oder zu einer anderen Zwischennutzung zu Wohnzwecken zur Abwendung von Zweckentfremdungen durch Leerstehenlassen ausgesprochen?
[Der Abschnitt Wohnraumschutz hat in 4 Fällen (16 Wohneinheiten) ein Wohnnutzungsgebot ausgesprochen. Siehe auch Verweis in der Vorbemerkung.]
3. Welche Gründe lagen in den Fällen zu 1 vor, in denen keine Zwischenvermietung oder Zwischennutzung gefordert wurde?
[Es wird auf die Ausführungen zu Ziffer 2 der Drucksache 21-3532 verweisen. Siehe auch Vorbemerkung.]
4. Kam es in den Fällen zu 2 zu der geforderten Wohnnutzung?
Falls nein, was waren die Gründe dafür?
[Ja.]
5. Sind die 2023 unbearbeiteten 63 Fälle mit 77 Wohnungen inzwischen abgeschlossen?
Falls ja, mit welchem Ergebnis?
Falls nein, warum nicht?
[Von 63 Fällen wurden 19 weit überwiegend mit dem Ergebnis der Aufnahme einer Wohnnutzung abgeschlossen, bei Einzelfällen handelte es sich nicht um Wohnraum im Sinne des HmbWoSchG. Bei 30 Fällen wurde die Bearbeitung aufgenommen.
Die verbleibenden Fälle sind weiterhin noch nicht bearbeitet. Grund hierfür sind notwendige Prioritätensetzungen im Blick auf vorhandene Kapazitäten. Für Einzelfälle wird auf den vom zuständigen Ausschuss angeforderten und in einigen Wochen folgenden ausführlichen jährlichen Leerstandsbericht 2024 verwiesen.]
Für Rückfragen: | |
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Fraktionsbüro | c/o DIE LINKE. Fraktion in der Bezirksversammlung Eimsbüttel Kieler Straße 689, Hinterhaus, 22527 Hamburg Tel: +49 (0) 40 4902 5005 (Umleitung auf mobil) [Tel.-Nr. ist mobil per Direkt-Click wählbar] |
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