Grundsatz der Einmalbefassung nach § 18 BezVG

Astrid Dahaba

Am 07.06 habe ich den Vorsitzenden des Regionalausschusses Stellingen per E-Mail gebeten, kurzfristig einen Vertreter des Fachamtes für Stadt- und Landschaftsplanung des Bezirksamtes Eimsbüttel für den Regionalausschuss Stellingen am 20.06.11 einzuladen. Zweck war, ein Kurzreferat über den Themenkreis neuer B-Plan-Entwurf Stellinger Hof in Zusammenhang mit der geplanten baulichen Erweiterung des Eidelstedt Centers zu erhalten.

Kleine Anfrage der Abgeordneten Astrid Dahaba sowie der Ständigen Vertreterin Martina Nemes (Regionalausschuss Stellingen) - Fraktion DIE LINKE

Betr.: „Grundsatz der Einmalbefassung nach § 18 BezVG“

Am 07.06 habe ich den Vorsitzenden des Regionalausschusses Stellingen per E-Mail gebeten, kurzfristig einen Vertreter des Fachamtes für Stadt- und Landschaftsplanung des Bezirksamtes Eimsbüttel für den Regionalausschuss Stellingen am 20.06.11 einzuladen. Zweck war, ein Kurzreferat über den Themenkreis neuer B-Plan-Entwurf Stellinger Hof in Zusammenhang mit der geplanten baulichen Erweiterung des Eidelstedt Centers zu erhalten. Zielsetzung war es, die Öffentlichkeit über die anstehenden Veränderungen in beiden Nahversorgungszentren zu informieren und ggf. dringende Fragen im Zusammenhang mit der öffentlichen Auslegung zum B-Plan-Entwurf Stellingen 63/Eidelstedt 70 direkt mit den Mitgliedern des Regionalausschusses zu erörtern. Da die Auslegung des Entwurfs am 30.06.11 endete, war eine Information seitens des Fachamtes noch vor Ablauf dieser Frist vonnöten – zumal die öffentliche Plandiskussion schon im Dezember 2007 statt fand.

Die Antwort des Vorsitzenden des Regionalausschusses (RA Sn) war abschlägig und wurde mit dem Grundsatz der Einmalbefassung begründet. Diesem Vorgehen sollen sich lt. des Vorsitzenden auch der Vorsitzende des Stapla-Ausschusses sowie der Fachamtsleiter der Stadt- und Landschaftsplanung angeschlossen haben.

Auf der Sitzung des RA Sn am 20.06. habe ich dieses Thema noch einmal angesprochen und den § 18 BezVG vorgelesen, in dem eindeutig geregelt ist, dass Ausnahmen sowohl für den Hauptausschuss, Jugendhilfeausschuss als auch für einen Regionalausschuss zulässig sind. Der Vorsitzende des RA Sn sowie der Vorsitzende des Stadtplanungsausschusses, der gleichzeitig Mitglied des Regionalausschusses ist, haben diese Aussagen dementiert und nur in Aussicht gestellt, dass beide Ausschüsse zusammen tagen könnten.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:

1. Ist es zulässig, dass über einen Antrag ein Referent der Stadt- und Landschaftsplanung einen B-Plan-Entwurf, der zuvor im Stadtplanungsausschuss behandelt wurde, auch in einem Regionalausschuss vorstellen kann?

Eine Referentenanfrage erfolgt in der Regel über einen Antrag des Regional- oder Fachausschusses oder direkt über die Bezirksversammlung. In Eilfällen kann auch das vorsitzende Mitglied der Bezirksversammlung eine Angelegenheit überweisen. So steht es im BezVG § 18. Nicht eindeutig ist die Überweisung. Deshalb meine Fragen:

2. Kann eine Referentenanfrage nur über einen Antrag gestellt werden oder kann das vorsitzende Mitglied des Ausschusses auch selbst bestimmen, wer als Referent eingeladen wird bzw. kann ein Mitglied eines Ausschusses dies verlangen?

3. Können die Fraktionsvorsitzenden aufgrund einer Eilbedürftigkeit im Ausschuss per E-Mail-Verfahren einer Referentenanfrage zustimmen?

Fraktion DIE LINKE

Hartmut Obens, Zaklin Nastic, Astrid Dahaba

 

Hier können Sie die Antwort des Bezirksamtes lesen: